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BGH-Entscheidung vom 21.4.2021 – IV ZR 88/20. Stichwort: Berufsbild
Hier musste der BGH über die Beschwerde eines Klägers entscheiden, dem die Revision seines Falls versagt wurde. Einem selbstständigen Zahntechnikermeister wurde die Leistung aus seiner BU verwehrt, da keine 50-prozentige Beeinträchtigung vorliege. Das zuständige Oberlandesgericht hatte moniert, dass er die Einschränkung seiner nicht-handwerklichen Tätigkeiten, also Bürotätigkeiten und Besprechungen in Zahnarztpraxen, infolge seiner orthopädischen Erkrankung nicht ausreichend dargelegt hätte. Allerdings hatte er wohl erklärt, dass weniger handwerkliche Tätigkeiten automatisch weniger nicht-handwerkliche Tätigkeiten erfordern, und somit seine Erkrankung auch diesen Bereich betreffen. Der BGH ist der Auffassung, dass die Darlegungslast des Versicherten nicht überspannt werden darf, ließ die Berufung zu und verwies den Fall zurück ans OLG.
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke begrüßt die Entscheidung, da Versicherer seiner Ansicht nach die Vortragslast des Versicherten meist sehr hoch ansetzen und stetig weitere Angaben bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten fordern, wie er auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow ausführt. Er verweist zudem auf ein früheres Urteil des OLG Dresden (4 U 448/18), das in eine ähnliche Richtung zielt. Bild: Adobe Stock/lembergvector