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Krankengymnastik
Aufgrund chronischer Wirbelsäulenschmerzen hatte eine Frau eine Vielzahl an gerätegestützter Krankengymnastik wahrgenommen. Ein von der Versicherung eingeschalteter Gutachter kam jedoch zum Schluss, dass diese nicht mehr notwendig sei – stattdessen könne die Frau diese mittlerweile selbstständig, im Fitnessstudio oder daheim, durchführen. Der Versicherer stellte daraufhin die Leistungen ein und beschwor den Zorn seiner Kunden herauf.
Doch auch der Ombudsmann schlug sich auf die Seite des Versicherers. So könne gerätegestützte Krankengymnastik zu Beginn einen therapeutischen Charakter haben, da sie dabei helfe, zu schwache Muskulatur durch ein individuelles Aufbautraining wieder auszugleichen. Nach 20 bis 30 Sitzungen stehe jedoch lediglich die Verbesserung von Kraft, Kondition, Koordination oder Beweglichkeit im Vordergrund – ein Programm, das die Patientin in eigener Initiative weiterbetreiben kann, das jedoch nicht mehr als medizinisch notwendig zu werten ist. Auch andere physiotherapeutische Maßnahmen wie beispielsweise Krankengymnastik sollten keinen Dauercharakter haben, betonte der Ombudsmann. Quelle: Hispanolistic