PKV in der Schwangerschaft

Was eine PKV während der Schwangerschaft leistet und wie künftige Eltern optimal dazu beraten werden, lesen Sie in unserer Bilderstrecke. 7 Fakten, die Ihre Kundinnen und Kunden kennen sollten.
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Beim Vertragsabschluss Wartezeit bedenken

Für Frauen, die schon längere Zeit privat krankenversichert sind, ändert sich mit der Schwangerschaft nichts. Der Vertrag läuft unverändert weiter. Wer neue PKV-Kundin wird, sollte aber daran denken, dass während der normalerweise dreimonatigen Wartezeit noch kein Versicherungsschutz besteht. Deshalb ist es wichtig, die PKV früh genug abzuschließen – am besten, bevor die Entscheidung für ein Kind fällt.
Quelle: PeopleImages
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Zusatzleitungen im Vergleich zur GKV

Die gesetzlichen Kassen bieten lediglich Basisleistungen, darunter drei Ultraschalluntersuchungen, Tests auf Röteln, Hepatitis, HIV und einige weitere Krankheiten sowie die Kosten für eine Hebamme. Privat Versicherte können zahlreiche Zusatzleistungen nutzen – unter anderem Tests auf das Down-Syndrom und weitere pränatale Diagnostik, Bluttests, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in 3-D aber auch Geburtsvorbereitungskurse.
Quelle: zoranm
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PKV-Leistungen bei künstlicher Befruchtung

Kann ein Paar auf natürlichem Wege kein Kind bekommen, umfasst die private Krankenversicherung in der Regel die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung. Dabei ist es unerheblich ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Doch Achtung: Frauen, die schon einmal eine Fehlgeburt hatten, müssen bei einem Wechsel in die PKV möglicherweise einen Risikozuschlag tragen.
Quelle: courtneyk
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Mutterschutz: Diese finanziellen Ansprüche haben PKV-Kundinnen

Während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) haben Ihre Kundinnen Anspruch auf unterschiedliche finanzielle Leistungen. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung als Mutterschaftsgeld. Außerdem gibt es pro Kalendertag einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der sich aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Entgelt der letzten drei Monate minus 13 Euro ergibt, und (falls vereinbart) Krankentagegeld von der PKV.
Quelle: Eva-Katalin
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… und Selbstständige?

Bei Selbstständigen entfällt der Arbeitgeberzuschuss naturgemäß. Auch haben sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dafür bekommen sie (wie auch privat versicherte Arbeitnehmerinnen) über ihre PKV während des Mutterschutzes Krankentagegeld in vereinbarter Höhe.
Quelle: ArtistGNDphotography
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So geht es nach der Geburt weiter

Neugeborene können unverzüglich und ohne Wartezeiten über die Kindernachversicherung privat krankenversichert werden. Es gibt auch keine Gesundheitsprüfung. Voraussetzung: Mindestens ein Elternteil muss bereits drei Monate oder länger in der PKV sein. Außerdem muss der Aufnahmeantrag in den ersten beiden Monaten nach der Geburt gestellt werden.
Quelle: ArtMarie
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Was gilt bei neugeborenen Kindern von Beihilfeberechtigten?

Wenn ein Elternteil beihilfeberechtigt ist, also etwa als Beamter, Richter oder Richterin, gilt das auch für das Kind. Meist springt die Beihilfe hier sogar für 80 Prozent möglicher Behandlungskosten ein, sodass nur noch 20 Prozent über die PKV abgedeckt werden müssen.
Quelle: AleksandarNakic