Falsche Scham
Wenn Versicherungsnehmer durch falsche Scham wichtige Angaben der Versicherung verweigern, kann dieses Folgen haben. Die Versicherung kann bei falscher Scham die Leistungen komplett streichen, wenn Angaben nicht oder nur teilweise mitgeteilt werden. Wenn beispielsweise bei einem Unfall eine Begleitperson nicht angegeben wird, weil der Name nicht preisgegeben werden soll, kann die Versicherung die Leistungen verweigern.
Zwar kann der Versicherungsnehmer gegen die Versicherung klagen, aber das Gericht wird oft dem Versicherungsgeber Recht geben. Der Versicherungsnehmer ist immer dazu verpflichtet, seine Angaben wahrheitsgetreu und vollständig abzugeben, wenn dieses nicht geschieht, kann durch falsche Scham der Versicherungsschutz entfallen. Das kann auch so weit gehen, dass die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer die Versicherung kündigen kann.