Was der Wohngebäudeversicherer fürs Gartentor zahlen muss
Auch wenn derzeit schwerpunktmäßig über die Absicherung gegen Starkregen und Hochwasser diskutiert wird, bietet die Wohngebäudeversicherung bereits jetzt Schutz gegen eine Naturgefahr: Sturm.
Ein solcher lag auch unstrittig in einem Fall vor, der nun vor dem Oberlandesgericht des Saarlands verhandelt wurde (5 U 30/22, Urteil vom 17.02.2023). Dennoch kam es zum Streit zwischen Versicherungsnehmerin und ihrem Wohngebäudeversicherer.
Der Zankapfel war dabei ein Gartentor, dessen rechtes Torelement bei einem Sturm im Jahr 2018 aus dem Scharnier gerissen worden war. Dieses fällt neben dem versicherten Wohnhaus auch unter den Versicherungsschutz, denn laut den Versicherungsbedingungen sind auch Zäune mitversichert. Der Begriff Zäune umfasst dabei auch Gartentore – schließlich wäre ohne eine Lücke im Zaun das Grundstück nur schwer zugänglich.
Streit um Entschädigungshöhe
Hier endet aber die Einigkeit zwischen den beiden Streitparteien: Denn während die Frau das alte Tor repariert haben wollte und dafür Kosten in Höhe von über 5.000 Euro veranschlagte, zahlte der Versicherer gerade einmal knapp 1.200 Euro (Zeitwertschaden plus Neuwertspitze) aus.
Nachdem die Klage der Versicherungsnehmerin vom Landgericht Saarbrücken abgewiesen worden war, landete der Fall vor dem OLG des Saarlands.
Dieses wandelte das Urteil der Vorinstanz jedoch ab. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Einbau eines vergleichbaren neuwertigen Gartentores einen Kostenaufwand von 2.450 Euro mit sich bringe. „Der durch diese Maßnahmen veranlasste Betrag entspricht damit wirtschaftlich dem ,Neuwert‘ des Tores, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei der Beschädigung versicherter Sachen bildet“, legte das Gericht fest.
Reparatur oder Neuherstellung?
Die Reparatur des alten Gartentores, den dessen Besitzerin einforderte, sei hingegen mit Kosten von 5.700 Euro unwirtschaftlich. Die Kosten einer Reparatur des beschädigten Tores müssen nicht vom Versicherer erstattet werden, soweit sie den Wert einer fachgerechten Neuherstellung überschreiten, urteilte das Gericht.
Allerdings habe die Klägerin unter diesen Umständen auch einen Anspruch auf die gesamten Kosten der Beschaffung eines neuen Tores und nicht lediglich eines einzelnen Torflügels. Der Versicherer muss darum unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrags und eines Selbstbehalts in Höhe von 300 Euro weitere 950 Euro an die Versicherungsnehmerin zahlen.
Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.