Marktgrundlage, Betreuung, Dokumentation

3 Tipps, um Maklerhaftung zu vermeiden

Trotz guter Beratung und bester Absichten können Makler durch Formfehler oder kleine Versäumnisse zur Zielschreibe von Schadenersatzforderungen werden. Wie sich das im Arbeitsalltag vermeiden lässt, erklärte Stephan Michaelis auf einer Fachveranstaltung.

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11:02 Uhr | 15. Februar | 2023
Maklerhaftung

Rechtsanwalt Stephan Michaelis gab auf einer Fachveranstaltung 3 Tipps, wie Makler im Alltag ihre Haftungsrisiko verringern können. | Quelle: Kanzlei Michaelis

Maklerhaftung dürfte nicht gerade zu den Lieblingsbegriffen der meisten unabhängigen Vermittler zählen. Natürlich ist es wichtig, dass die Kunden auch bei Fehlern ihres Beraters abgesichert sind und in vielen Fällen steht dafür auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des Maklers grade. Doch im besten Fall sollte es gar nicht erst zu Szenarien kommen, in denen die Kunden ihren Vermittlern mangelhafte oder Falschberatung vorwerfen können.

Dennoch habe er immer wieder die gleichen Fälle auf dem Tisch, bei denen Makler durch Versäumnisse oder Unwissen die Haftungstür weit aufgemacht haben. Das sagte Stephan Michaelis, Gründer und Geschäftsführer der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte aus Hamburg, am Dienstag auf einer Fachtagung seiner Kanzlei in der Bucerius Law School. Da sich viele dieser Fälle auf die drei Maklerpflichten Marktgrundlage, Betreuung und Dokumentation aufteilen ließen, offerierte Michaelis zu jedem der drei Bereiche einen praktischen Tipp, den Maklerinnen und Makler in ihren Arbeitsalltag integrieren sollten, um Haftungsfälle zu vermeiden:

Marktgrundlage
Versicherungsmakler sind gemäß § 60 VVG dazu verpflichtet, ihrer Tarifauswahl für den Kunden eine „hinreichende Zahl“ von Versicherern zugrunde zu legen. Wie viele das genau sind, dazu herrscht keine Sicherheit. Mehrere große Vergleichsportale waren darüber im vergangenen Jahr gerichtlich gestolpert. Wer als Makler sichergehen will, nicht auf eine zu geringe Marktgrundlage zurückzugreifen, sollte diese von vornherein einschränken. Leider würden Vermittler dies immer wieder unterlassen oder den Versicherungsnehmer nicht vor dessen Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Auswahl hinweisen, wie es § 60 I Satz 2 VVG vorschreibt. In der Folge sei die Marktgrundlage automatisch der gesamte Markt, also inklusive ausländischer und Direktversicherer, die häufig gar nicht mit Maklern zusammenarbeiten, so Michaelis. Er empfiehlt deshalb konkret entweder zumindest den Ausschluss von Direktversicherern und ausländischen Versicherern oder den Hinweis, dass die Markt- und Informationsgrundlage aus den in der Vergleichsanalyse berücksichtigten Versicherern besteht oder eine konkrete Auflistung der Versicherer, die die Markt- und Informationsgrundlage des Maklers bilden. Diese kann dem Versicherungsnehmer direkt ausgehändigt werden und in die Beratungsdokumentation einfließen.

Betreuung
Wann müssen sich Makler initiativ bei ihren Kunden melden und deren Absicherung anpassen, um nicht in die Haftung zu geraten? Laut Michaelis schreibt die Rechtsprechung hier vor, dass dies „von sich aus“ geschehen muss, wenn ein „Anlass“ besteht. Anlässe können zum einen direkte Anfragen des Versichernugsnehmers sowie indirekte und mittelbare Informationen über diesen sein. Makler müssten auch diese stets prüfen und die versicherten Risiken ihrer Kunden laufend überwachen. Veranschaulichend verwies Michaelis auf das Flutschutztore-Urteil von 2021, bei dem ein Makler seinem Kunden, einer Bewachungsfirma, trotz vorliegender Informationen nicht mit dem bestmöglichen Versicherungsschutz versorgt hatte und schließlich selbst für einen Schaden in Höhe von 5,1 Millionen Euro einstehen musste.

Darüber hinaus hat der Makler auch eine aktive Informations- und Hinweispflicht für wesentliche Produktverbesserungen in allen Sparten. Bietet er diese nicht an, befindet er sich in der Quasideckung und muss für die Mehrleistungen des besseren Tarifs haften. Michaelis empfiehlt zur Vermeidung mehrere Punkte: Einmal jährlich Betreuung anbieten, Mail genügt; Versicherungsnehmer informieren, dass eine Verbesserung seines Schutzes möglich und für ihn vorteilhaft ist; Versicherungsnehmer dazu auffordern, bei „Änderungen in seiner Sphäre den Makler zu informieren; zudem kann, auch nachträglich, eine Vereinbarung über die Art der Betreuung getroffen werden, etwa dass der Kunde keine aktive Betreuung wünscht. Ein entsprechendes Musterschreiben bietet zum Beispiel die Kanzlei Michaelis über ihre App „appRIORI“ an.

Dokumentation
Hier besteht die größte Gefahr für den Makler darin, eine gute Beratung und die Dokumentation selbiger vor Gericht nicht beweisen zu können. In einem von Michaelis zitierten Fall wollte ein Kunde seine in eine Rürup-Rente eingezahlten Beiträge vom Makler erstattet bekommen, weil dieser ihm nicht erklärt habe, dass eine vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei diesem Produkt nicht möglich ist. Der Makler bestand darauf, dem Kunden das erklärt und auch in der Dokumentation vermerkt zu haben. Diese habe er ihm auf dem Postweg zugeschickt, konnte den Zugang der Post beim Kunden aber nicht beweisen. Bei der Dokumentation würde „mehr“ auch mehr Sicherheit schaffen, so Michaelis. Konkret empfiehlt er deshalb, immer eine Doku zu schreiben, auch wenn von etwas abgeraten oder gar nichts vermittelt wird. Betreuungsanfragen des Kunden, egal in welcher Form, sollten stets dokumentiert werden. Zudem sollten Makler sich trauen, auch die Grenzen der eigenen Beratungskompetenz zu dokumentieren, zum Beispiel, dass man die Umdeckung einer Lebensversicherung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit prüfen könne. Letztlich sei es am Kunden, diese Umstände zu akzeptieren. Wenn dann eine vollständige Dokumentation erfolgt ist, sollten Makler nicht vor Klassikern zurückschrecken, wie etwa Antwortmails verlangen, Lesebestätigungen von Mails anfordern und diese archivieren oder eine zusätzliche Unterschrift darüber einholen.