Maklerhaftung: Erhöhte Beratungspflicht bei ausländischem Wohngebäudeversicherer?
Im Februar 2016 hatte der Eigentümer eines Einfamilienhauses einen Versicherungsmakler per Maklermandat damit beauftragt, für ihn eine neue Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Mit Versicherungsbeginn 01. Juli 2016 wurde der Vertrag dann geschlossen. Versichert waren unter anderem Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel sowie Schäden an Zu- und Ableitungsrohren auf und außerhalb des Grundstücks. Eingedeckt wurde das Risiko bei einem Liechtensteiner Versicherungsunternehmen. Die Policierung erfolgte am 11. August 2016 über eine Zwischenvermittlungsfirma, die im Urteil als Streithelferin bezeichnet wird. Bei ihr hatte der Makler den Antrag des Mannes eingereicht. Dass es sich beim Risikoträger um einen ausländischen Versicherer handelte, wurde allerdings nur in einem „klein gedruckten“ Hinweis in der Beratungsdokumentation erwähnt, die vom Kunden außerdem nicht unterzeichnet worden war.
Am 19. August 2016 sei dann eine Abwasserleitung außerhalb des Gebäudes gebrochen und habe den Garten des Eigentümers unter Wasser gesetzt und dadurch beschädigt. Inklusive der Rohrreparaturen sei ein Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro angefallen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 erteilte die Streithelferin dem Mann die Reparaturfreigabe, welche dieser an eine Firma weitergab, die die Arbeiten erledigte.
Versicherer plötzlich insolvent
Als der Mann im Nachgang aber versuchte, die bislang von ihm ausgelegten Kosten erstattet zu bekommen, erlebte er eine unliebsame Überraschung: Die Streithelferin als Sprecherin des Wohngebäudeversicherers lehnte die Auszahlung ab. Der Grund: Der Liechtensteiner Versicherer sei insolvent. Zunächst hatte diesem die dortige Finanzmarktaufsicht im September 2016 das Neukundengeschäft untersagt und anschließend im November 2016 über dessen Vermögen das örtliche Konkursverfahren beantragt und eröffnet.
Daraufhin klagte der Mann gegen seinen Makler auf Schadensersatz und forderte die entstandenen Kosten von diesem ein. Nachdem das Landgericht Saarbrücken seine Klage im April 2020 abgewiesen hatte (Az.: 14 O 139/18), ging er in Berufung vor das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 37/20). Dieses beurteilte die Sachlage etwas anders und ging auch auf Verletzungen des Maklers bei seiner Beratungspflicht ein.
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Aus Sicht der Richter am OLG hätte der Makler seinen Kunden genauer über die Identität des Risikoträgers aufklären müssen. Zwar seien die Richter der Einschätzung, dass der Makler zum Zeitpunkt der Vertragsvermittlung nichts von der fehlenden Finanzkraft des Liechtensteiner Versicherers gewusst hatte. Aus Gründen der Wahrheit und Klarheit des Angebots hätte der Makler aber genauer auf die Identität der „hierzulande weithin unbekannten ausländischen Gesellschaft“ eingehen müssen. Knackpunkt sei hier allein schon, dass die Absicherung von Zahlungsausfällen im Falle der Wahl eines ausländischen Versicherers gegenüber einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft eingeschränkt sein kann. Dies sei allgemein bekannt.
Konkret hätte das Antragsformular dem Kunden verdeutlichen müssen, dass sich sein Antrag an einen weiteren Versicherungsvermittler richtete, der das Risiko wiederum bei einem ausländischen Versicherer platzieren werde. Weder diese Vermittlungs- beziehungsweise Vertragskonstruktion noch der ausländische Risikoträger seien dem Mann verständlich aufgezeigt worden. Unabhängig davon, ob der Kunde die Beratungsdokumentation unterzeichnet hätte, habe diese aus formalen und gestalterischen Gründen nicht den Ansprüchen an eine ordentliche Beratung genügt.
Trotzdem kein Schadensersatz
Trotz dieser bewiesenen Verletzung der Beratungspflicht wurde der Makler aber nicht zu Schadensersatz verurteilt. Dafür war die besondere Konstellation des Falles ursächlich. Denn der Hauseigentümer hatte im Verlauf des Verfahrens zwar erklärt, dass er sich bei korrekter Beratung nicht für diesen Tarif des Liechtensteiner Versicherers entschieden hätte. Er machte jedoch recht konfuse Aussagen, wie er sein Haus ansonsten abgesichert hätte.
So ließ er offen, ob er in Folge einer korrekten Beratung seinen Altvertrag beibehalten hätte. Dieser hätte für den geschilderten Schadenfall (Ableitungsrohr außerhalb des Gebäudes) aber keinen Versicherungsschutz geboten. Schadensersatz müsste der Makler aber nur leisten, wenn er seinen Kunden durch einen Beratungsfehler um tatsächlichen Versicherungsschutz gebracht hätte.
Als weitere Option gab der Mann an, dass er einen anderen Vertrag abgeschlossen hätte – entweder bei dem Liechtensteiner Versicherer oder bei einem ganz anderen Anbieter. Die unklaren Absichten des Mannes ließen die Richter zu dem Schluss kommen, dass für ihn nur eine „Quasi-Deckung“ vorgelegen habe. Man könne also nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Mann bei korrekter Beratung des Maklers über ausreichenden Versicherungsschutz für seinen Schaden verfügt hätte. Die Berufung des Mannes wurde deshalb zurückgewiesen, wodurch er leer ausging. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.
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