Zweckmäßigkeit von Pools und Verbünden
Ein Garant für die Unabhängigkeit der Makler
14:03 Uhr | 13. März | 2023
1,9 – das ist die Anzahl der Pools und Verbünde, mit denen laut letztem AfW-Vermittlerbarometer unabhängige Finanzanlagenvermittler und Versicherungsmaklerinnen und -makler im Durchschnitt kooperieren. Und das ist eine gute Entscheidung.
Zwar war beim BVK im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit Pools sogar von „Gefährder(n)?“ der Unabhängigkeit zu lesen. Aber nichts liegt ferner. Pools, Verbünde und Maklergenossenschaften bieten teilweise bessere Vermittlungsprovisionen, eine Übernahme der erforderlichen Korrespondenz und die Abrechnung der Vermittlungsprovision. Und das alles, ohne dass ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben wird. Alles kann, nichts muss.
Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch Weisungs- oder Direktionsrecht der Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestehen eindeutig nicht – so hat zuletzt auch das Sozialgericht Lüneburg in einem Urteil zur nicht bestehenden Rentenversicherungspflicht eines mit einem Pool kooperierenden Maklers entschieden. Wer seine Kunden unabhängig beraten will, braucht heute unabhängige Partner, mit denen er unabhängig zusammenarbeiten kann. Sie sollten einen möglichst uneingeschränkten Marktzugang und/oder Zugang zu professionellen, neutralen Analyse- und Vergleichsprogrammen bieten.
Die Maklerschaft ist ein scheues Reh. Die Maklerinnen und Makler haben in der Regel sehr bewusst den Schritt in die Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewählt. Versuche von Unternehmen, diese Unabhängigkeit zu beschneiden, würden fraglos sehr schnell abgestraft werden. Aber, wie das Sozialgericht Lüneburg auch explizit feststellte: Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools begründet keine wirtschaftliche Abhängigkeit. Und auch wenn die Zahl irgendwann bei 1,5 oder 1,3 sein sollte, ändert dies absehbar nichts an dieser Aussage: Pools und Verbünde bleiben Garant für die Unabhängigkeit!