BGH-Urteil

Betriebsschließungsversicherer haftet bei Corona-Lockdown

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema Betriebsschließungsversicherung auseinandergesetzt. Der aktuelle Richterspruch dürfte bei Versicherungsnehmern Hoffnungen wecken.

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14:01 Uhr | 18. Januar | 2023
Geschlossenes Hotel

Ob eine Betriebsschließungsversicherung im Fall von Corona-Schäden leisten muss, hängt von der exakten Formulierung der Vertragsbedingungen ab – das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des BGH. | Quelle: ComicSans

Die Betriebsschließungsversicherung muss nicht im Fall eines Corona-Lockdowns zahlen – so entschied im vergangenen Januar der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 144/21). Ein Jahr später hat sich Deutschlands oberstes Zivilgericht erneut mit dem Thema Betriebsschließungsversicherungen befasst und kam zu einem Urteil, dass vielen Versicherungsnehmern Hoffnung bereitet.

Im konkreten Fall (Az: IV ZR 465/21) eines Hoteliers aus dem niedersächsischen Hameln, der sein Etablissement während der Corona-Lockdowns für den Touristenbetrieb hatte schließen müssen, muss dessen Betriebsschließungsversicherung nämlich zahlen – zumindest für die Schließung im zweiten Lockdown ab November 2020.

Anders als beim Urteil im vergangenen Jahr entschied der Bundesgerichtshof, dass Corona von der Betriebsschließungsversicherung umfasst sein kann. Hierbei kommt es auf die exakte Formulierung der Versicherungsbedingungen an. 

Verweis auf Infektionsschutzgesetz

Im vorliegenden Fall waren die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgezählt. Stattdessen war lediglich auf das Infektionsschutzgesetz und die dort genannten Krankheiten verwiesen worden.

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Der Versicherer hatte argumentiert, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Covid-19 noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt war. Dies war erst im Mai 2020 geschehen. Allerdings war den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Version des Infektionsschutzgesetzes bei Abschluss des Vertrages oder beim Eintritt des Schadens maßgeblich war. Im Falle der Uneindeutigkeit gelte die für den Kunden günstigere Version, stellte der BGH klar.

Entsprechend stehen den Versicherungsnehmern mit derart formulierten Verträgen Versicherungsleistungen für Corona-bedingte Schäden zu, sofern diese sich nach dem 23. Mai 2020 zugetragen haben. Für den ersten Corona-Lockdown, der vom 22. März bis zum 4. Mai 2020 dauerte, bekommt der klagende Hotelier folglich kein Geld. Für den zweiten Lockdown allerdings schon.

"Wir freuen uns, dass wir mit einem Zug durch alle Instanzen die Interessen der Versicherten durchsetzen konnten. Corona-bedingte Schließungen können – anders als von vielen Versicherern behauptet – also doch von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sein. Damit konnten wir zumindest einem Teil der versicherten Gastronomen und Hoteliers in Deutschland helfen", kommentierte Rechtsanwalt Dr. Mark Wilhelm von der Sozietät Wilhelm, die das Urteil erstritten hatte, den Karlsruher Richterspruch.