Betriebliche Vorsorge

Bundesarbeitsgericht schränkt einmalige Kapitalzahlung ein

Zwei Arbeitgeber hatten ihren Angestellten statt einer Altersrente einmalig Geld ausgezahlt – sehr zum Missfallen der Arbeitnehmer. Diese klagten und bekamen nun vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.

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10:02 Uhr | 23. Februar | 2023
Bundesarbeitsgericht

Eine Umwandlung der lebenslangen Altersrente in eine einmalige Kapitalzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres möglich, bekräftigte nun das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Urteilen. | Quelle: BAG

Die betriebliche Altersversorgung lockt im Alter mit einer Betriebsrente, die bis ans Lebensende ausgezahlt wird. Jedoch haben sich einige Arbeitgeber in ihren Versorgungszusagen die Möglichkeit vorbehalten, anstelle einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Nicht immer sind jedoch die Arbeitnehmer damit einverstanden. Zwei strittige Fälle, über die die bAV-Beratung Longial informiert, wurden nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt.

Klausel für Arbeitnehmerin unzumutbar

Im ersten Fall (Az: 3 AZR 220/22) war in der vom Arbeitgeber, einem Pflegedienst, über eine Unterstützungskasse erteilten Versorgungszusage vorgesehen, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der zehnfachen Jahresrente zu zahlen. Im April 2021 überwies er 123.649,20 Euro auf das Konto der ehemaligen Angestellten. Die Arbeitnehmerin, die als Krankenpflegehelferin beschäftigt war, zeigte sich hiermit aber nicht einverstanden und überwies den Betrag zurück.

Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt hatte, wies nun auch das BAG die Revision des Arbeitgebers zurück.

Zwar sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung. Die besagte Klausel ist aus Sicht des BAG jedoch für die Arbeitnehmerin unzumutbar. „Die durch die Ersetzung der laufenden Altersrenten zu zahlende Kapitalleistung bleibt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinter dem Barwert der zugesagten Altersrente zurück. Das bedeutet, dass der Versorgungsempfänger nicht eine andere – gleichwertige – Leistung, sondern eine andere geringerwertige Leistung erhalten soll“, stellten die Erfurter Richter klar.

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Mit besagter Klausel habe sich der Arbeitnehmer die Möglichkeit vorbehalten, nicht nur einseitig das Langlebigkeitsrisiko zu verlagern. Zudem könne der Arbeitgeber auf diese Weise auch die Anpassungsprüfungspflicht umgehen. Hinzu kommen steuerrechtliche Nachteile für die Arbeitnehmerin, bemerkt Longial.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber somit, seiner ehemaligen Angestellten eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.030,41 Euro zu zahlen.

Für Arbeitgeber wird es schwieriger

Im zweiten Fall (Az: 3 AZR 501/21) lautete die Abfindungsklausel wie folgt:

„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung".

Auch in diesem Fall wollte der Arbeitnehmer die einmalige Kapitalabfindung nicht akzeptieren und pochte auf die Zahlung einer lebenslangen Rente. Mit seiner Klage scheiterte er allerdings vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.

Das BAG wertete den Fall jedoch offenbar anders und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt in diesem Fall noch nicht vor. Longial wertet die Entscheidung des BAG aber so, dass auch in diesem Fall die wesentlichen Umstände nicht abgewogen und die beiderseitigen Interessen nicht angemessen berücksichtigt wurden.

Insgesamt dürfte es durch die aktuellen Urteile nach Auffassung von Longial schwieriger für Arbeitgeber werden, sich einseitig eine Kapitalzahlung vorzubehalten, ohne dabei auch die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers im Blick zu halten. „Vielmehr dürften zukünftig immer die jeweiligen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen sein.“