Urteil
Der Versicherungsmakler und der verhängnisvolle Mückenstich
14:04 Uhr | 17. April | 2023
Gerichtsurteile über die gesetzliche Unfallversicherung gibt es wie Sand am Meer. Urteile, in denen ein Versicherungsmakler die Hauptrolle spielt, sind allerdings selten. Ein Fall, den das Landessozialgericht Stuttgart kürzlich verhandelte (Az: L 8 U 1204/22, Urteil vom 25. November 2022), behandelte zudem die Frage, ob auch ein Mückenstich als Arbeitsunfall gewertet werden kann.
Ein 1974 geborener Versicherungsmakler hatte erklärt, im April 2020 nachmittags in seinem Home-Office von einer Mücke oder einem anderen Insekt am Fuß gestochen worden zu sein, während er mit Datenerfassungsarbeiten am PC beschäftigt war. Der Mann klagte daraufhin über eine Schwellung seines rechten Fußes sowie Schmerzen und begab sich dazu rund zwei Wochen ins Krankenhaus. In der Folgezeit suchte er zudem einen weiteren Arzt sowie ein weiteres Krankenhaus auf.
Die Ärzte stellten unter anderem eine bakterielle Infektion fest. Von einem Insektenstich hatte der Makler den Ärzten jedoch nicht immer berichtet.
Die Unfallversicherung sah einen Versicherungsfall jedoch nicht als bewiesen an. Sie argumentierte, dass ein Arbeitsunfall bei Insektenstichen dann nicht gegeben sei, wenn nicht dargelegt und bewiesen werden könne, wann und wo der Insektenstich erfolgt sei. Auch das Sozialgericht Stuttgart schloss sich dieser Sichtweise an, nachdem der Versicherungsmakler Klage eingereicht hatte. So gebe es keine Zeugen, die den Stich oder die anschließend eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen – das Auftragen einer Salbe – gesehen haben. Zudem habe sich der Mann erst Wochen später ins Krankenhaus begeben, dort aber von einem Insektenstich nichts berichtet.
Nach Berufung des Maklers landete der Fall nun vor dem Landessozialgericht. Doch auch diesem fehlte ein Nachweis des behaupteten Unfallereignisses. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Gesundheitsschaden – die Entzündung des Fußes – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das behauptete Ereignis zurückzuführen sei. So hatte der Mann drei Wochen nach dem Vorfall gegenüber einem Arzt die Vermutung geäußert, seine Beschwerden hingen mit seiner Thrombose-Vorerkrankung zusammen.
Aufgrund anderer möglicher Ursachen für die Beschwerden des Mannes müsse die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass gerade der geltend gemachte Mückenstich die wesentliche Bedingung der bakteriellen Entzündung des Fußes war. Dies ließ sich im vorliegenden Fall aber nicht begründen.
Das Gericht wies die Berufung darum zurück. Eine Revision ließ es nicht zu.