Für die Verkaufsprospekte von Geldanlagen gelten genaue gesetzliche Vorgaben. Fehlerhafte Prospekte führen deshalb immer wieder zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen. So auch im Fall eines freien Anlagevermittlers, der sich im März vor dem Landgericht Leipzig verantworten musste (Urteil vom 29.03.2023; Az. 04 O 1689/22). Darüber informiert die Esslingener Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, die in dem Verfahren den klagenden Privatanleger vertreten hat.
Dieser forderte von seinem Berater die Rückabwicklung seiner Kapitalanlage und deren Rückerstattung nebst Schadenersatz in Höhe von rund 15.000 Euro. Als Grundlage für diese Forderung wurden Fehler im Emissionsprospekt des geschlossenen Fonds angeführt, der ihm vom Berater vermittelt worden war. Bei dem Produkt handelte es sich um den geschlossenen Fonds Aquila HydropowerInvest IV. Diesem hatte dieselbe Esslingener Kanzlei bereits im Jahr 2019 vor dem Oberlandesgericht Celle in einem Verfahren Mängel im Emissionsprospekt nachweisen können. Insbesondere bei den Darstellungen zu dessen Investorenkreis hätten demnach wesentliche Angaben gefehlt. Dadurch sei das Geschäftskonzept nicht ausreichend plausibel erklärt worden, urteilte damals das OLG.
Zu dieser Auffassung kam im aktuellen Verfahren auch das Landgericht Leipzig, wie die Esslingener Kanzlei mitteilt. Der Kunde sei deshalb fehlerhaft beraten worden, weil seine Beteiligung an dem Fonds weitgehend unter Zugrundelegung des Emissionsprospektes erfolgt sei. Dem Anlagevermittler sei es vor Gericht nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen. In der Folge kann der Kunde nun die besagte Rückabwicklung seiner Geldanlage durch den Vermittler verlangen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.