Reiseversicherung muss auch für Bonusmeilen zahlen
Dieses Urteil kommt gerade rechtzeitig zur Oster-Reisewelle. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung auch Bonus-Flugmeilen erstatten muss. Das Urteil (IV ZR 112/22) erging bereits am 1. März, wurde jedoch erst an diesem Montag veröffentlicht.
Worum ging es genau? Ein Mann hatte im August 2019 für sich Flüge in die USA und zurück gebucht. Bezahlt hatte er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm.
Reisekosten bis zu 3.000 Euro abgesichert
Kurz vor der Reise erkrankte der Mann jedoch und konnte die Reise nicht antreten. Die Fluggesellschaft informierte ihn, dass sie ihm die Bonusmeilen nicht wieder gut schreiben werde. Infolgedessen verlangte der Mann von seinem Reiserücktrittversicherer Entschädigung für die Bonusmeilen. Schließlich hatte seine Frau für die gesamte Familie einen Reiseschutzbrief abgeschlossen, der auch eine Reiserücktrittversicherung enthielt, mit der Reisekosten bis zu 3.000 Euro abgesichert waren. Die Versicherungsbedingungen waren dabei wie folgt verfasst:
Der Versicherer leistet Entschädigung:
a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen
oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschulde-
ten Rücktrittskosten;
Sowohl vor dem Amts- wie auch dem Landgericht Wuppertal unterlag der Mann jedoch mit seiner Klage. Umso größer war folglich die Überraschung, dass der Bundesgerichtshof ihm nun Recht gab. Die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfassen auch Bonusmeilen, urteilten die Karlsruher Richter.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die Bedingungen so, dass der Versicherer die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten ihm erstatten werde. „Eine Beschränkung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dagegen nicht annehmen.“
Zwar seien Bonusmeilen nicht handelbar, wie das Landgericht Wuppertal bemängelt hatte. Dennoch komme ihnen ein Wert zu, „weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann“, so der BGH.
Da der Versicherer sein Leistungsversprechen nicht eingegrenzt habe, müsse er nun für die verwendeten Bonusmeilen aufkommen. Wie teuer das für ihn wird, steht jedoch noch nicht fest. Der Wert der Bonusmeilen muss nun vom Landgericht Wuppertal ermittelt werden, an das der BGH den Fall zurücküberwies.