Urteil wegen Irreführung

Warum ein Vermittler keine Bank ist

Wer als Vermittler tätig ist, sich aber mit dem Beinamen „Bank“ schmückt oder mit diesem Begriff wirbt, verstößt laut der Wettbewerbszentrale gegen das Bezeichnungsverbot. In einem Verfahren bekam sie bereits Recht, ein weiteres läuft noch.

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14:01 Uhr | 11. Januar | 2023
Bank

Auch mit fremdsprachigen Begriffen wie dem türkischen Wort „Banka“, was Bank bedeutet, sollten Vermittler lieber nicht für ihre Dienstleistungen werben. | Quelle: stocknshares

Auch wenn Geldhäuser und Versicherer nicht vor Skandalen gefeit sind, so strahlen Begriffe wie „Bank“ oder „Versicherung“ doch eine besondere Seriosität im Dschungel des Finanzmarkts aus. Wer sich einen solchen Zusatz im Firmennamen gibt, gilt als etabliert und finanzstark. Denn beide Begriffe unterliegen einem spezialgesetzlichen Schutz, weil ihre Betreiber besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen und unter BaFin-Aufsicht stehen.

Doch dieses Image machen sich unberechtigt immer mal wieder Vermittler zu Nutze, die damit ihre Kunden in die Irre führen und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) waren zuletzt mehrere Beschwerden über die unzulässige Verwendung des Begriffs „Bank“ eingegangen. Gegen zwei solcher Fälle gingen beziehungsweise gehen die Verbraucherschützer nun juristisch vor.

Auch „Banka“ und „Ersatzbank“ machen Ärger

So konnte die Wettbewerbszentrale in einem Verfahren per Versäumnisurteil vor dem Landgericht Darmstadt eine Unterlassung erwirken (Az. 20 0 49/22 vom 22.11.2022; noch nicht rechtskräftig). Ein Unternehmen, das unter anderem als Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler registriert ist, hatte mit dem Begriff „Banka“ für seine Dienstleistungen geworben. Dabei handelt es sich um das türkische Wort für Bank. Der Beklagte verwendete somit eine unzulässige Bezeichnung, da in dieser das Wort „Bank“ enthalten war, erläutert man seitens der Wettbewerbszentrale. Auch solche ausländischen Übersetzungen des Wortes oder Abwandlungen wie „Bankier“ würden ausreichen, um gegen den Bezeichnungsschutz zu verstoßen.

In einem ähnlichen Fall hat sie Klage gegen einen Finanzanlagenvermittler erhoben, nachdem die Angelegenheit nicht außergerichtlich beigelegt werden konnte. Dieser nutzte die Bezeichnung „Bank“ mit der Wortkombination „Ersatzbank“ in der Domain seines Internetauftritts und hatte das Begriffspaar darüber hinaus als Marke angemeldet. Auch hier klagt die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung.

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