Seit 2019 Pflicht: Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV
Zum 1.1.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Dieses sichert unter anderem allen Arbeitnehmern-/innen, die ihre Beiträge zur bAV in Form einer Entgeltumwandlung zahlen, das Recht auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber zu.
Das heißt: Seit dem 1.1.2019 muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer, der eine Entgeltumwandlung durchführt, in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrags unterstützen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese 15 Prozent fließen zusammen mit dem Entgeltumwandlungsbetrag direkt in die bAV. Für Verträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, galt eine Übergangsfrist, die jedoch Ende 2021 ausläuft. Ab dem 1. Januar 2022 müssen daher auch für Altverträge die 15 Prozent zugezahlt werden.
So profitieren Arbeitnehmer:
Für die Arbeitnehmer bedeutet die Entgeltumwandlung, dass unterm Strich der Einzahlungsbetrag in die bAV deutlich höher als der Eigenbeitrag ist. Da der monatliche Beitrag zur Rentenvorsorge vom Bruttogehalt abgeführt wird, verringert sich dieses, da weniger Einkommensteuer und Sozialabgaben anfallen.
Hierzu ein Rechenbeispiel: Der Arbeitnehmer verdient 2500 Euro brutto, wovon ihm regulär 1650 Euro netto ausgezahlt werden. Er entscheidet sich, jeden Monat 100 Euro in eine bAV zu investieren, und zwar in Form der Entgeltumwandlung. Sein Bruttogehalt verringert sich dadurch auf 2400 Euro. Davon werden ihm 1600 Euro netto ausgezahlt, denn aufgrund des geringeren Bruttoeinkommens sinken seine Steuern und Sozialabgaben.
Zudem ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die eingezahlten 100 Euro um weitere 15 Euro aufzustocken. Die Folge: Der Arbeitnehmer spart Monat für Monat 115 Euro für seine zusätzliche Rente an, obwohl er tatsächlich nur 50 Euro weniger auf dem Konto hat.
Wenn Mitarbeiter es möchten, können sie noch mehr sparen: Der Gesetzgeber erlaubt ihnen aktuell (Stand 2021), bis zu 284 Euro pro Monat durch Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei für die bAV anzusparen. Der Arbeitgeber würde bei Ausnutzung dieses Höchstbetrags monatlich 42,60 Euro zuzahlen – das sind fast 800 Euro im Jahr.
Aber das ist noch nicht alles. Die bAV ist per Gesetz:
flexibel: Der Arbeitnehmer kann beim Erreichen des Rentenalters entscheiden, ob er eine Einmalzahlung, eine lebenslange monatliche Rente oder eine Kombination aus beidem möchte. Darüber hinaus können zum Beispiel auch Todesfallleistungen für die Hinterbliebenen vereinbart werden.
portabel: Der Arbeitnehmer kann seine bAV bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen.
unverfallbar: Folgt zum Beispiel ein Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit, kann der Vertrag beitragsfrei gestellt oder privat weitergeführt werden, ohne dass die erworbenen Ansprüche verfallen.
Hartz-IV-sicher: Eine bAV wird beim Antrag auf Grundsicherung nicht angerechnet.
insolvenzsicher: Die Ansprüche verfallen selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz geht.
So profitiert der Arbeitgeber:
Auch für den Arbeitgeber bedeutet die Entgeltumwandlung einen direkten finanziellen Vorteil: Wenn ein Mitarbeiter sein Bruttogehalt verringert, spart auch das Unternehmen bis zu 22 Prozent bei den Lohnnebenkosten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch die Zuschusspflicht eingeführt.
Dem Arbeitgeber entsteht daher kein Nachteil, selbst wenn er die 15 Prozent zuzahlt. Gleichzeitig leistet er aber einen wichtigen Beitrag zur Bindung seiner Arbeitnehmer-/innen – in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiges personalpolitisches Instrument. Indem er den Pflichtzuschuss geringfügig erhöht, zum Beispiel auf 20 Prozent, kann er sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Darüber hinaus stellen die zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Beiträge abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
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Als traditionsreiches Versicherungsunternehmen mit fast 200 Jahren Erfahrung ist die Württembergische auch für das Thema bAV ein kompetenter und zuverlässiger Partner.
Und so einfach kommen Arbeitnehmer in den Genuss einer Betriebsrente mit der Württembergischen:
Der Arbeitgeber schließt für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung ab und bezahlt für diesen die monatlichen Versicherungsbeiträge aus dem Bruttogehalt. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ist versicherte Person.
Der Arbeitnehmer hat einen direkten Versorgungsanspruch gegenüber der Württembergischen Lebensversicherung. Im Versorgungsfall leistet sie die vereinbarten Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer.