Gefahrerhöhungen – also eine Änderung der Risikolage – müssen dem Versicherer mitgeteilt werden. Diese Mitteilungspflicht ist vertraglich geregelt. Wird dagegen verstoßen, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung berufen.
Doch wann liegt eine meldepflichtige Gefahrerhöhung vor? Häufiges Beispiel ist das Anbringen von Gerüsten an Hausfassaden. Solche Gerüste können es Einbrechern erleichtern, über angekippte Fenster auch in die Wohnungen der höhergelegenen Stockwerke einzudringen. Mieter sollten solche baulichen Maßnahmen ihrem Hausratversicherer mitteilen.
Führt Leerstand immer zur Gefahrerhöhung?
Bei Immobilien kann auch Leerstand eine Gefahrerhöhung darstellen. Das ist allerdings nicht per se der Fall. Das Oberlandesgericht Rostock stellte in einem Beschluss (6 U 171/06) klar, dass Leerstand als solcher – etwa infolge einer Entmietung - keine Gefahrerhöhung für sich allein begründet.
Die Richter nennen in ihrem Beschluss allerdings auch vier Aspekte, die auf eine meldepflichtige Gefahrerhöhung hindeuten können:
Der nach Außen eingetretene Verwahrlosungszustand des Gebäudes, stellt einen Anziehungspunkt für Unbefugte Dritte dar.
Schäden an Türen oder Fenstern treten auf.
Das Objekt liegt in erheblicher Entfernung zu einer belebten Wohnbebauung.
Das Hauptgebäude liegt frei zugänglich.