Kleine Anfrage der CDU-Fraktion

Wann ein Provisionsdeckel greift und wann nicht

Die Sorge um einen EU-weiten Provisionsdeckel lässt die Maklerbranche nicht los. Nachdem die Wellen um den Brief der EU-Kommissarin Mairead McGuiness hochschlugen, glättet die Bundesregierung die Wogen – zumindest etwas.

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11:01 Uhr | 18. Januar | 2023
Die Bundesregierung erklärt, wann ein Provisionsdeckel greift und wann nicht

Die Diskussion um die Pläne der EU-Kommission, die Honorarberatung europaweit einzuführen, hält an. Eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU-/CSU-Fraktion beruhigt die Gemüter vorerst. | Quelle: Kyryl Gorlov

In den vergangenen Tagen wurde das heiße Eisen „Provisionsdeckel“ wieder mehrfach angefasst: Erst schrieb Mairead McGuiness, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, in einem Brief an den EU-Parlamentarier Marcus Ferber (CSU), man werde ein europaweites Provisionsverbot in der Finanzberatung prüfen. Ferbers gereizte Antwort ließ nicht lange auf sich warten. In seinem Brief an McGuiness ließ er seiner Enttäuschung über deren Sichtweise in Bezug auf die Provisionsberatung freien Lauf und lieferte Gegenargumente.

Auch von Verbandsseite setzte es entrüstete Reaktionen auf das EU-Vorhaben: „Wenn das Provisionsverbot kommt, zieht die Kommission damit einer ganzen Branche den Stecker“, kritisierte Helge Lach vom Bundesverband Deutscher Vermögensberater. Der Vermittlerverband BVK zeigt sich ebenfalls bestürzt. Demnach würde ein EU-weites Provisionsverbot „das Aus für rund 200.000 Versicherungsvermittler in Deutschland bedeuten. Denn mit einem Verbot der Provisionsvergütung würde ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen“, beklagte der Verband.

Der BVK sieht sich nun vor dem Hintergrund einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion in seiner Rechtsauffassung bestätigt. In besagter Anfrage wollten die Parlamentarier wissen, inwieweit bei Risikolebensversicherungen ein Provisionsdeckel wie bei Restschuldversicherungen greifen könnte.

Darlehen oder nicht? Das ist die Frage

Die Antwort der Bundesregierung lässt den BVK aufatmen: Demnach seien Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber nicht berechtigt Provisionen zu deckeln, wenn zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Darlehensgewährung nur eine kurze Zeitspanne liege. „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz.

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Geht es bei einer Risikolebensversicherung darum, einzig als Restschuldversicherung ein Darlehen abzusichern, greife laut Bundesregierung der Provisionsdeckel. Er sei aber nicht anwendbar, wenn eine Risikolebensversicherung lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsieht.

Noch ist unklar, wie man jene Risikolebensversicherung, die nur zufällig zeitnah zur Darlehensgewährung abgeschlossen wurden, von denen unterscheiden kann, die explizit als Restschuldversicherung dienen sollen. Wie also solche "Missverständnisse" vermieden werden können, muss sich erst noch herausstellen.