Urteil des Sozialgerichts Lüneburg

Keine Rentenversicherungspflicht durch Poolanbindung

Der Großteil der Makler arbeitet mittlerweile mit einem oder mehreren Pools zusammen – doch macht das den Makler vom Pool abhängig und damit rentenversicherungspflichtig? Mit dieser Frage setzte sich unlängst das Lüneburger Sozialgericht auseinander.

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10:03 Uhr | 03. März | 2023

Gilt ein Makler als rentenversicherungspflichtig, nur weil er mit einem Maklerpool zusammenarbeitet? Eine Frage, die wohl so manchen Branchenvertreter interessieren dürfte – schließlich ist die überwiegende Mehrheit der Makler mittlerweile an einen oder mehrere Pools angebunden.

Die Deutsche Rentenversicherung Hannover-Braunschweig vertrat im Fall eines Versicherungsmaklers, der mit der Fonds Finanz zusammenarbeitete, die Auffassung, dieser arbeite im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber – die Fonds Finanz. Der Makler mache sich dessen Anbindungen an die einzelnen Versicherer, dessen Marktmacht sowie Vertriebsunterstützung zu Nutze und könne ohne besagte Anbindung keine Einkünfte im nennenswerten Umfang erzielen.

Der Makler wiederum sah seine Unabhängigkeit durch seine Anbindung an den Maklerpool nicht berührt. So biete Fonds Finanz keine eigenen Produkte an, sondern leite die Anträge der Kunden lediglich an die jeweiligen Versicherer weiter. Anders als bei einem Handelsvertreter unterliege er auch keinen Vorgaben oder einem Weisungsrecht seitens des Maklerpools.

Sofern er die Zusammenarbeit beenden sollte, könne er die Kunden jederzeit in seinen Bestand übertragen lassen – folglich sei nicht die Fonds Finanz, sondern seien seine Kunden der Auftraggeber.

Sozialgericht Lüneburg fällt Urteil

Da beide Parteien nicht zusammenkamen, landete der Fall vor dem Lüneburger Sozialgericht, das nun ein Urteil (Az: S 4 BA 32/19, Urteil vom 2.Novembeer 2022) erließ, auf das die Rechtsanwaltskanzlei Wirth hinweist. Und zwar zugunsten des Maklers.

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Der Makler sei eben nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, den Maklerpool tätig. Eine Bindung, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe weder rechtlich noch faktisch.

Der Maklerpool übernehme zwar für den Makler die Korrespondenz und die Abrechnung der Vermittlerprovision, zudem profitiere der Makler von höheren Provisionen – Vertriebsvorgaben oder ein Weisungs- und Direktionsrecht des Pools bestehe aber nicht.

Dem Makler stehe es zudem frei, einen vermittelten Vertrag über die Fonds Finanz, einen anderen Pool oder aber direkt beim Versicherer einzureichen. Zudem kann der Makler seinen vermittelten Vertragsbestand an einen anderen Maklerpool übertragen lassen – auch das spreche aus Sicht des Gerichts gegen eine Abhängigkeit des Makler vom Pool.

 „Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers“, stellte das Gericht klar.

Wirth begrüßt Urteil

Rechtsanwalt Wirth, der das Urteil erwirkt hat, zeigte sich zufrieden: „In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind. Maklerpools und auch Maklerverbünde sind vielmehr Dienstleister mit hohem Mehrwert für die Maklerinnen und Makler und Garant für deren Unabhängigkeit!“