Urteil
Brand nach explodiertem E-Roller-Akku – wer zahlt?
09:03 Uhr | 28. März | 2023
E-Scooter, aber auch andere, für höhere Geschwindigkeiten zugelassene Elektroroller, bestimmen zusehends das Straßenbild vieler Städte. Schäden, die durch die herausnehmbaren Akkus verursacht werden, werfen dabei im Fall von Bränden neue Haftungsfragen auf. Doch wie ist die Situation bei einer aus dem Fahrzeug bereits ausgebauten und in der Folge explodierenden Batterie? Leistet die Haftpflicht- oder die Gebäudeversicherung? Mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 1234/20) zu befassen.
Ein Mann hatte seinen Roller zur Inspektion in die Werkstatt gebracht. Während der Wartungsarbeiten nahm ein Mitarbeiter die Batterie heraus und schloss sie an ein Ladegerät an. Daraufhin erhitzte sich die Batterie stark, was der Mitarbeiter bemerkte. Er trennte den Akku vom Stromnetz und legte ihn zum Abkühlen auf den Boden. Trotz dieses Präventionsmanövers explodierte die Batterie und setzte die Werkstatt in Brand. Der zunächst zur Zahlung verpflichtete Gebäudeversicherer reichte nach dem Vorfall Klage vor dem Landgericht Hannover sowie dem Oberlandesgericht Celle ein. Beide Verfahren wurden abschlägig beschieden, so dass der Fall schließlich auf dem Tisch der Karlsruher Richter landete.
Worum ging es konkret? Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Klärung der Leistungsfrage nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (STVO). Die Klausel besagt, dass Fahrzeughalter für einen Schaden aufkommen müssen, wenn „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt“ wird. Aus Sicht der Karlsruhe Richter sei diese Norm allerdings weit auszulegen, da grundsätzlich durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs „erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet" werde.
Die Tatsache, dass sich der Roller in einer Werkstatt befand, befreie den Halter zwar zunächst nicht von seiner Verantwortlichkeit. So hafte er grundsätzlich auch für Schäden, die Dritte durch einen „Defekt einer Betriebseinrichtung“ an ihren Rechtsgütern erleiden. Und es spiele dabei auch keine Rolle, ob sich der Defekt vor, während oder nach der Fahrt ereignete – solange der Schaden „bei Betrieb des Kraftfahrzeugs" auftrat und die Schadensursache in einem „nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang“ steht.
Doch in der konkreten Situation sei eben das nicht der Fall gewesen. Der Akku habe sich erst erhitzt und sei explodiert, als er aus dem Elektroroller ausgebaut war. Folglich habe zum Fahrzeug keine Verbindung mehr bestanden, die Batterie sei nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen.
Daher lehnten die Karlsruher Richter auch in dritter Instanz die Klage des Gebäudeversicherers ab und wiesen ihn in die Verantwortlichkeit, den Schaden zu übernehmen.