Hausratversicherung: Wann gilt ein Einbruchdiebstahl als bewiesen?

Einbrecher agieren meist im Verborgenen und versuchen, wenig Spuren zu hinterlassen. Für die betroffenen Versicherungsnehmer macht es das schwierig, den Versicherungsfall zu beweisen, wie ein Urteil aus Dresden zeigt.

Author_image
11:07 Uhr | 12. Juli | 2021
Alt text

Teaser

Auch wenn die Zahl der Einbrüche in den vergangenen Jahren deutlich zurückging, hat sich das Beschwerdeaufkommen beim Ombudsmann zur Hausratversicherung davon bislang unbeeindruckt gezeigt. Einer der häufigsten Beschwerdegründe: Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsfall gegenüber dem Versicherer beweisen – etwa dann, wenn es keinerlei Einbruchsspuren gibt. Einen solchen Fall hatte nun auch das Dresdener Oberlandesgericht (Az: 4 U 161/21) zu verhandelt.  

Was war passiert?  

Konkret ging es um einen Einbruch in eine Garage im Februar 2019, bei dem ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro entstanden war. Die Hausratversicherung sah einen Einbruchdiebstahl jedoch nicht als erwiesen an und verweigerte die Zahlung. Nachdem bereits das Landgericht Leipzig dem Versicherer Recht gegeben hatte, ging die Versicherungsnehmerin in Berufung. Der Fall landete somit vor dem OLG Dresden.  

Anzeige

Das Urteil  

Das OLG stellte klar, dass es beim Nachweis des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer gebe – schließlich gebe es nur in den seltensten Fällen Zeugen.  

So müsse der Versicherungsnehmer Einbruchsspuren vorweisen. Diese müssen laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az: IV ZR 171/13, Urteil vom 08.04.2015) nicht völlig plausibel und „stimmig“ in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf ein unberechtigtes Eindringen schließen lassen. Allerdings müsse der Versicherungsnehmer, wenn er das „Eindringen mithilfe von Werkzeugen“ beweisen wolle, zumindest Spuren, die mit dem Ereignis in Einklang gebracht werden können, darlegen.  

Diesen Beweis geeigneter Einbruchsspuren hatte die Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall aber nicht erbracht. Zumal konnte sie nicht beweisen, dass das Garagentor überhaupt geschlossen war, der Einsatz von Werkzeugen also überhaupt notwendig war.  

So hatte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Polizei angegeben, dass er das Garagentor am Morgen des Tattages nicht habe schließen können. Zwar gab er auch an, dass er Spuren am Garagentor festgestellt habe (unter anderem eine Deformierung an der am Torrahmen angebrachten Gummilippe), allerdings schien es laut Gericht wahrscheinlicher, dass sich die Täter das unverschlossene Tor zunutze gemacht hatten. Einen Nachweis, dass die festgestellten Spuren in einem Zusammenhang mit dem Einbruch standen, hatte die Versicherungsnehmerin nicht erbracht – entsprechend könne aus diesen nicht abgeleitet werden, dass der Einbruch mit höherer Wahrscheinlichkeit mittels Werkzeugen stattgefunden habe.  

Das OLG Dresden riet der Frau daraufhin, die Berufung zurückzuziehen.