Mit dem Mut zur Lücke (englisch: gap) ist es abrupt vorbei, wenn sich eine solche in den Versicherungspolicen nach einem Diebstahl oder Totalschaden des eigenen Leasingfahrzeugs auftut. Zwar zahlt die Kfz-Versicherung den aktuellen Wiederbeschaffungswert, doch fällt der üblicherweise geringer aus als der dem Leasinggeber zu erstattende Restbetrag. Diese finanzielle Lücke schließt die so genannte GAP-Deckung – kurz für Guaranteed Asset Protection – und kommt für die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restforderung auf. Konkret ersetzt die auch als Differenz-Kaskoversicherung bekannte GAP-Versicherung den am Schadentag noch offenen Leasingrestbetrag
minus der Entschädigungsleistung der Kaskoversicherung (Wiederbeschaffungswert)
minus der Rest- und Altteile des Leasingfahrzeugs (etwa bei einem Unfall beschädigte Scheinwerfer, die sich leicht reparieren lassen – der Versicherungsnehmer hat aber das Recht auf neue, nicht instandgesetzte Scheinwerfer)
minus Selbstbeteiligung
GAP bei jedem Kfz-Leasing empfehlenswert
Da Leasingverträge beinhalten, dass der Leasingnehmer das Auto adäquat gegen Beschädigungen und Diebstahl absichern muss, ist eine Voll- oder Teilkaskoversicherung ohnehin erforderlich. Bisweilen setzt der Leasinggeber in der Regel den Abschluss einer GAP-Versicherung voraus. Unabhängig davon ist sie aber jedem Leasingnehmer über die komplette Leasingdauer anzuraten; eine direkt mit Leasingbeginn abgeschlossene GAP-Deckung empfiehlt sich speziell bei Pkw der gehobenen Mittel- oder Oberklasse, da hier – in der Regel handelt es sich ja um Neuwagen – der Wertverlust in den ersten Monaten besonders hoch ausfällt: Der Wiederbeschaffungswert geht in den ersten Jahren wesentlich schneller zurück als die im Leasingvertrag geregelte Restforderung. Sollte eine GAP-Deckung nicht schon mit Leasingbeginn abgeschlossen worden ein, ist es ratsam, dies nachträglich zu tun.
GAP-Deckung auch für die Kleinen!
Da aber Klein- oder Kompaktwagen genauso in Unfälle oder Diebstähle verwickelt werden, ist bei günstigeren Neuwagen eine GAP-Deckung nicht minder anzuraten. Denn auch hier kann die Lücke zwischen Wiederbeschaffungswert und Restforderung des Leasinggebers schnell eine vierstellige Summe ausmachen, die vor allem in der derzeitigen Wirtschaftslage viele nicht mal eben so auf der hohen Kante haben. Auch wenn der zusätzliche GAP-Schutz die Versicherungsprämie erhöht, macht er sich im Fall der Fälle umso mehr bezahlt. Kleiner Trost: Bei gewerblich angemeldeten Kraftwagen ist die gesteigerte Prämie wenigstens steuerlich absetzbar. Eine besondere GAP-Kündigung ist erfreulicherweise nicht nötig, da aufgrund der Koppelung der GAP-Versicherung an den Leasingvertrag diese zusammen mit dem Leasingvertrag automatisch endet.
Neupreisentschädigung und GAP-Deckung
Sehr zu empfehlen ist eine GAP-Deckung außerdem, wenn keine Neupreisentschädigung abgeschlossen wurde, da so nur der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis erstattet wird. Neupreisentschädigung und GAP-Deckung schließen einander dabei nicht aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Die GAP-Deckung kommt dann zum Tragen, wenn die Neuwertentschädigung nicht mehr greift – etwa nach Ablauf der für die Neuwertentschädigung oftmals greifenden 24-Monats-Frist, in der die Rückerstattung des vollen Anschaffungspreises sichergestellt wird. Dieser Fall gehört ebenfalls zu den Gründen, aus denen manche Leasinggeber auf eine Kaskoversicherung mit GAP-Deckung bestehen.