Unfall mit Gabelstapler

Sind Arbeitnehmer auch im Pausenbereich unfallversichert?

Ein Arbeitnehmer wurde während seiner Pause von einem Gabelstapler angefahren und verletzt. Ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt, stellte nun das Landesgericht Baden-Württemberg klar.

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10:03 Uhr | 07. März | 2023

Schon der Schriftsteller John Steinbeck wusste: „Die Kunst des Ausruhens ist ein Teil der Kunst des Arbeitens.“ Nur wer auch mal ein Päuschen einlegt, ist in der Lage zu arbeiten. Das dachte sich auch ein Mitarbeiter eines Unternehmens in Ludwigshafen: Weil er gerade einmal eine freie Minute hatte, bot sich eine Pause an.

Diese wollte in einem ausgewiesenen Pausen- und Ruhebereich verbringen. Womit er allerdings nicht gerechnet hatte, war ein Gabelstapler, der durch den Bereich fuhr. Der Pausierende konnte dem Flurfördergerät nicht mehr ausweichen. Es kam, wie es kommen musste: Er brach sich den Unterarm und zog sich eine Knieverletzung zu.

Ein Arbeitsunfall, könnte man meinen. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft sah das anders. Sie wollte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Begründung: Bei der Pause habe es sich um einen „privatnützige Verrichtung“ gehandelt. Dem stimmte auch das Sozialgericht Mannheim zu und erklärte, es habe sich schließlich um einen freiwilligen Aufenthalt im Pausenbereich gehandelt.

Das wollte der Geschädigte nicht hinnehmen und zog vor das Landesgericht Baden-Württemberg – mit Erfolg. Die Richter entschieden (Urt. v. 27.2.2023, Az. L 1 U 2032/22), der Beschäftigte dürfe auch in einem Pausenbereich darauf vertrauen, keinen besonderen Gefahren – wie ihn ein Gabelstapler darstelle – ausgesetzt zu werden. Schließlich sei ein solches Fahrzeug derart gefährlich für andere, dass sogar besondere Unfallverhütungsvorschriften bestehen. Eine spezifische betriebliche Gefahr, von einem Gabelstapler angefahren zu werden, liege demnach vor.

Die Revision vor dem Bundessozialgericht hat der Senat jedoch zugelassen. Noch sei unklar, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes bestehe oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich. Die Berufsgenossenschaft könne daher entscheiden, ob sie Revision einlegt oder das Urteil annimmt.