Weiterbildungspflicht: „Mir sind Verstöße bekannt, die mit bis zu 3.000 Euro geahndet wurden“

Bafin und DIHK haben kürzlich präzisiert, welche Beschäftigten der Versicherungsbranche zur IDD-gemäßen Weiterbildung verpflichtet sind. Welche Neuerungen sich daraus für Maklerbetriebe ergeben, fragten wir Frank Rottenbacher vom Bildungsanbieter Going Public.

Author_image
07:03 Uhr | 24. März | 2021
Frank Rottenbacher ist Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung AG und seit 2004 Mitglied im Vorstand des Vermittlerverbands AfW. Bild: Going Public

Frank Rottenbacher ist Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung AG und seit 2004 Mitglied im Vorstand des Vermittlerverbands AfW. Bild: Going Public

procontra: DIHK und BaFin haben kürzlich präzisiert, wer gemäß IDD zu 15 Stunden jährlicher Weiterbildung verpflichtet ist. Welche Punkte sind die bedeutendsten Neuerungen?

Frank Rottenbacher: Aus meiner Sicht sind es Klarstellungen, die für den Markt wichtig sein können, aber uns als Anbieter nicht überrascht haben. Es geht um die Frage, ab wann eine Schadenbearbeitung die Weiterbildungspflicht auslöst. Es wird klargestellt, dass Schulungen zu Beratungs- und Angebotssoftwaren als Weiterbildung angerechnet werden können. Auch wird präzisiert, dass Lernerfolgskontrollen im Selbststudium nachvollziehbar sein müssen, dass Azubis nicht die 15 Stunden erfüllen müssen und dass Dozentenleistungen auch angerechnet werden können.  

procontra: Was müssen Vermittler konkret tun, um ihre Lernerfolge im Selbststudium IDD-gerecht nachzuweisen?

Rottenbacher: Er muss sich den Inhalt erarbeiten und die Lernerfolgskontrolle bestehen. Aber im Ernst: Letztlich muss sich der Vermittler auf den Anbieter der Weiterbildung verlassen, denn ihm obliegt die Konzeption, Durchführung und Dokumentation der Lernerfolgskontrolle. Ein gutes Beispiel für Lernerfolgskontrollen sind Kontrollfragen beim selbstgesteuerten E-Learning. Diese können den Lernerfolg bestätigen und können gut für eine Überprüfung dokumentiert werden. Das bloße Lesen von Fachliteratur erfolgt hingegen immer ohne Lernerfolgskontrolle und kann daher nicht als Weiterbildung anerkannt werden.

Anzeige

„Der weiterbildungspflichtige Personenkreis reduziert sich durch die Aktualisierung der FAQ nicht.“

procontra: Inwiefern verändert sich durch die Präzisierung der Kreis der weiterbildungspflichtigen Personen? Wird dieser größer oder kleiner?

Rottenbacher: Aus meiner Sicht bleibt die Gruppe gleich. Eine Abnahme des weiterbildungspflichtigen Personenkreises könnte ja höchstens über die Präzisierung des Begriffs der Schadenbearbeitung kommen. Hier werden aber nur Personen ausgenommen, die die Schadenanzeige entgegennehmen, für deren Vollständigkeit sorgen und weiterleiten – ohne eine inhaltliche Würdigung vorzunehmen. Da es solche reinen ‚Weiterleiter‘ aber kaum geben dürfte, reduziert sich der Personenkreis durch die Aktualisierung nicht.

procontra: Mit speziellem Blick aufs Maklerbüro: Kann man pauschal sagen, dass alle Backoffice-Mitarbeiter weiterbildungspflichtig sind?

Rottenbacher: Zunächst einmal hängt die Weiterbildungspflicht nicht an der Frage, ob es einen direkten Kundenkontakt gibt, oder nicht. Auch ohne direkten Kundenkontakt kann eine Weiterbildungspflicht ausgelöst werden und zwar dann, wenn der Mitarbeitende eine ‚Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden‘ oder ‚Einflussmöglichkeit auf den Vertragsinhalt‘ und somit eine ‚Außenwirkung‘ haben kann. Die Möglichkeit reicht somit schon aus. Die tatsächliche Bearbeitung einer Schadenmeldung – also nicht die reine Weiterleitung wie eingangs beschrieben – führt zur Weiterbildungspflicht. Sollte jemand nur Stammdaten aktualisieren oder Termine vereinbaren, löst dies nicht die Weiterbildungspflicht aus.

„Makler sind dafür verantwortlich, dass sich ihre dazu verpflichteten Mitarbeiter weiterbilden.“

procontra: Welche Risiken gehen Makler ein, wenn ihre weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen?

Rottenbacher: Makler sind dafür verantwortlich, dass sich ihre dazu verpflichteten Mitarbeiter weiterbilden und sie müssen dies auch dokumentieren. Verstößt der Erlaubnisinhaber dagegen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro je Verstoß geahndet werden kann. So ein hoher Betrag wird nach meiner Erfahrung aber nicht gleich beim ersten Verstoß verhängt, wobei mir schon Beträge von bis zu 3.000 Euro bekannt sind. Wichtig ist ein offener Umgang mit der IHK, wenn ein Makler hier einen Fehler gemacht haben sollte. Bei mehrfachen Verstößen aber kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und somit ein Erlaubnisentzug drohen.

procontra: Was sollten Makler jetzt tun, um konkret herauszufinden, welche ihrer Mitarbeiter weiterbildungspflichtig sind?

Rottenbacher: In den FAQ wird mehrfach erwähnt, dass im Zweifel lieber die Weiterbildung absolviert werden solle. Natürlich kann der Makler auch seine Aufsichtsbehörde beziehungsweise die für ihn zuständige Industrie- und Handelskammer fragen, wie diese die Situation einschätzt.